Somit bilde Art. 417 StPO entgegen der Praxis der Beschwerdekammer eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage im Falle einer abgelehnten Wiederherstellung, da das fehlerhafte, kostenverursachende Verhalten direkt auf den Gesuchsteller zurückgehe. 4.4 Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Die Säumnis der gesuchstellenden Partei betrifft nur die verspätet vorgenommene Verfahrenshandlung (vorliegend den versäumten Verhandlungstermin), nicht jedoch das (rechtzeitig eingereichte) Wiederherstellungsgesuch.