Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich unter Verweis auf diverse Lehrmeinungen vor, die Richtigkeit dieser Praxis müsse in Zweifel gezogen werden. Mit Ablehnung eines Wiederherstellungsgesuchs werde gleichzeitig festgestellt, dass die gesuchstellende Partei säumig gewesen sei, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb die säumige Partei die von ihr verursachten Kosten nicht ebenfalls zu tragen haben. Es handle sich nicht um einen Reflexschaden, sondern lediglich um einen in der Kausalkette weiter entfernten Schaden, der dem Säumigen aber ebenfalls unmittelbar zuzurechnen sei. Somit bilde Art.