Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann Art. 417 StPO bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs nicht als gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an den Gesuchsteller dienen, weil ein (rechtzeitig eingereichtes) Wiederherstellungsgesuch weder eine Säumnis noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellt (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 343 vom 4. November 2013 E. 3, BK 12 134 vom 11. Juli 2012 E. 3 und BK 13 87 vom 10. Juni 2013 E. 5). 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich unter Verweis auf diverse Lehrmeinungen vor, die Richtigkeit dieser Praxis müsse in Zweifel gezogen werden.