{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-07-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-128_2015-07-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_128_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77884ce7d4c1893a87ef24245ed1407f819809e76687e781524583636e30e99c7b9a57687a21468e834df2356489f426d06?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77884ce7d4c1893a87ef24245ed1407f819809e76687e781524583636e30e99c7b9a57687a21468e834df2356489f426d06&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_128", "Checksum": "7d7250e4c4e0ff09e2174862b8763adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.07.2015 BK 2015 128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.07.2015 BK 2015 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenauferlage bei Wiederherstellunggesuch (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:26:48", "Checksum": "265507852762db461b878896fcd8bbe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.07.2015 BK 2015 128\nRegeste:\nKostenauferlage bei Wiederherstellunggesuch (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nBK 15 128\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 13. Juli 2015\n\nin der Strafsache\n\nA.\nGesuchsteller/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\nvertreten durch Staatsanwalt X.\nAnklagebehörde\n\nwegen einfacher Verkehrsregelverletzung / Abweisung Wiederherstellungsgesuch\n\nRegeste\nDie Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs Art. 417 StPO keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei darstellt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nA. verlangte die Wiederherstellung des verpassten Termins der Hauptverhandlung. Das erstinstanzliche Gericht wies dieses Gesuch ab und auferlegte A. die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\n4.\n4.1 In der angefochtenen Verfügung auferlegte das Regionalgericht die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens dem Beschwerdeführer, was als mitangefochten gilt und deshalb\nnachfolgend zu prüfen ist.\n4.2 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann Art. 417 StPO bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs nicht als gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an den Gesuchsteller dienen, weil ein (rechtzeitig eingereichtes) Wiederherstellungsgesuch weder eine Säumnis noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellt\n(Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 343 vom 4. November 2013 E. 3, BK 12\n134 vom 11. Juli 2012 E. 3 und BK 13 87 vom 10. Juni 2013 E. 5).\n4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich unter Verweis auf diverse Lehrmeinungen vor, die Richtigkeit dieser Praxis müsse in Zweifel gezogen werden. Mit Ablehnung eines Wiederherstellungsgesuchs werde gleichzeitig festgestellt, dass die gesuchstellende Partei säumig gewesen sei, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb die säumige Partei die von ihr verursachten Kosten nicht ebenfalls zu tragen haben. Es handle\nsich nicht um einen Reflexschaden, sondern lediglich um einen in der Kausalkette weiter\nentfernten Schaden, der dem Säumigen aber ebenfalls unmittelbar zuzurechnen sei.\nSomit bilde Art. 417 StPO entgegen der Praxis der Beschwerdekammer eine genügende\ngesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage im Falle einer abgelehnten Wiederherstellung, da das fehlerhafte, kostenverursachende Verhalten direkt auf den Gesuchsteller zurückgehe.\n4.4 Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Die Säumnis\nder gesuchstellenden Partei betrifft nur die verspätet vorgenommene Verfahrenshandlung (vorliegend den versäumten Verhandlungstermin), nicht jedoch das (rechtzeitig eingereichte) Wiederherstellungsgesuch. Bei diesem handelt es sich vielmehr um einen eigenständigen Rechtsbehelf, der bezüglich der Kostenfolgen selbständig zu beurteilen\nist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Wiederherstellungsgesuch ursprünglich eine Säumnis zu Grunde liegt. Denn die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens sind nicht eine unmittelbare Folge der Säumnis, sondern des von der\nbetroffenen Person gestellten Wiederherstellungsgesuchs. So können etwa auch im\nAbwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO) der beschuldigten Person, deren Gesuch um\nneue Beurteilung abgewiesen wird, mangels gesetzlicher Grundlage keine Kosten auferlegt werden (MAURER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n2014, Art. 368 N 21). Die gegenteiligen Lehrmeinungen, auf welche die Generalstaatsanwaltschaft verweist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 94 N 71), setzen sich mit diesen Überlegungen nicht auseinander und vermögen insofern nicht zu überzeugen.\nIm Weiteren findet auch die zweite Variante von Art. 417 StPO vorliegend keine Anwendung, weil ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf auch dann keine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellt, wenn diesem in der Sache selbst kein Erfolg beschieden ist.\nNach dem Gesagten ist an der Auffassung festzuhalten, wonach bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs Art. 417 StPO keine hinreichend klare gesetzliche\nGrundlage für die Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei darstellt. Soweit dem\nBeschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens auferlegt wurden, ist dies folglich rechtswidrig.\n\n[…]\n\n2\n"}