BK 15 128 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Baloun vom 13. Juli 2015 in der Strafsache A. Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vertreten durch Staatsanwalt X. Anklagebehörde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung / Abweisung Wiederherstellungsgesuch Regeste Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach bei der Abweisung eines Wiederherstel- lungsgesuchs Art. 417 StPO keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für die Kosten- auferlage an die gesuchstellende Partei darstellt. Redaktionelle Vorbemerkungen A. verlangte die Wiederherstellung des verpassten Termins der Hauptverhandlung. Das erst- instanzliche Gericht wies dieses Gesuch ab und auferlegte A. die Kosten des Wiederherstel- lungsverfahrens. Auszug aus den Erwägungen: [...] 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung auferlegte das Regionalgericht die Kosten des Wieder- herstellungsverfahrens dem Beschwerdeführer, was als mitangefochten gilt und deshalb nachfolgend zu prüfen ist. 4.2 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann Art. 417 StPO bei der Abwei- sung eines Wiederherstellungsgesuchs nicht als gesetzliche Grundlage für eine Kosten- auflage an den Gesuchsteller dienen, weil ein (rechtzeitig eingereichtes) Wiederherstel- lungsgesuch weder eine Säumnis noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellt (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 343 vom 4. November 2013 E. 3, BK 12 134 vom 11. Juli 2012 E. 3 und BK 13 87 vom 10. Juni 2013 E. 5). 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich unter Verweis auf diverse Lehrmei- nungen vor, die Richtigkeit dieser Praxis müsse in Zweifel gezogen werden. Mit Ableh- nung eines Wiederherstellungsgesuchs werde gleichzeitig festgestellt, dass die gesuch- stellende Partei säumig gewesen sei, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb die säumi- ge Partei die von ihr verursachten Kosten nicht ebenfalls zu tragen haben. Es handle sich nicht um einen Reflexschaden, sondern lediglich um einen in der Kausalkette weiter entfernten Schaden, der dem Säumigen aber ebenfalls unmittelbar zuzurechnen sei. Somit bilde Art. 417 StPO entgegen der Praxis der Beschwerdekammer eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage im Falle einer abgelehnten Wiederher- stellung, da das fehlerhafte, kostenverursachende Verhalten direkt auf den Gesuchstel- ler zurückgehe. 4.4 Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Die Säumnis der gesuchstellenden Partei betrifft nur die verspätet vorgenommene Verfahrenshand- lung (vorliegend den versäumten Verhandlungstermin), nicht jedoch das (rechtzeitig ein- gereichte) Wiederherstellungsgesuch. Bei diesem handelt es sich vielmehr um einen ei- genständigen Rechtsbehelf, der bezüglich der Kostenfolgen selbständig zu beurteilen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Wiederherstellungsge- such ursprünglich eine Säumnis zu Grunde liegt. Denn die Kosten des Wiederherstel- lungsverfahrens sind nicht eine unmittelbare Folge der Säumnis, sondern des von der betroffenen Person gestellten Wiederherstellungsgesuchs. So können etwa auch im Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO) der beschuldigten Person, deren Gesuch um neue Beurteilung abgewiesen wird, mangels gesetzlicher Grundlage keine Kosten aufer- legt werden (MAURER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 368 N 21). Die gegenteiligen Lehrmeinungen, auf welche die Generalstaats- anwaltschaft verweist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2014, Art. 94 N 71), setzen sich mit diesen Überlegungen nicht auseinan- der und vermögen insofern nicht zu überzeugen. Im Weiteren findet auch die zweite Variante von Art. 417 StPO vorliegend keine Anwen- dung, weil ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf auch dann keine fehlerhafte Verfahrens- handlung darstellt, wenn diesem in der Sache selbst kein Erfolg beschieden ist. Nach dem Gesagten ist an der Auffassung festzuhalten, wonach bei der Abweisung ei- nes Wiederherstellungsgesuchs Art. 417 StPO keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei darstellt. Soweit dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Wiederherstellungs- verfahrens auferlegt wurden, ist dies folglich rechtswidrig. […] 2