des Gesprächs anwesend gewesen bzw. in welcher Sprache das Gespräch geführt worden ist, schadet nicht, zumal die Beurteilung der hier interessierenden Frage, ob infolge einer Zusicherung oder eines Missverständnisses ein Beweisverwertungsverbot greift, unabhängig von der Sprache zum gleichen Resultat führt (vgl. E. 6.3 hiervor). Der Berücksichtigung der beiden Aktennotizen steht demzufolge nichts entgegen. 6.5 Gesamthaft betrachtet lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach das Verfahren nicht fair geführt worden wäre. Ein Anwendungsfall von Art. 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.