Zu Recht liess die Staatsanwaltschaft denn auch in der Folge die später nicht zu Protokoll gegeben Aussagen des Beschwerdeführers vom 19. September 2014 nicht in die Akten einfliessen. Abgesehen davon ist das Erstellen von Aktennotizen ein gängiges Vorgehen, verlangt doch die Dokumentationspflicht, dass über jeden Vorfall, der für die Untersuchung von Bedeutung ist oder sein kann, unverzüglich eine Aktennotiz erstellt wird.