Protokollierungsvorschriften mussten demzufolge nicht eingehalten werden. Hätte der Beschwerdeführer seine in der Notiz vom 24. Juni 2014 festgehaltenen Aussagen nicht später zu Protokoll gegeben, wären diese nicht als Beweis gegen ihn verwendet worden. Zu Recht liess die Staatsanwaltschaft denn auch in der Folge die später nicht zu Protokoll gegeben Aussagen des Beschwerdeführers vom 19. September 2014 nicht in die Akten einfliessen.