Der Einwand, wonach die beiden Aktennotizen einem Verwertungsverbot unterliegen würden, zielt ins Leere. Dass in der hier interessierenden Konstellation die Bestimmungen über die Einvernahme bzw. die Protokollierungspflicht umgangen worden sind, ist nicht erkennbar. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, stellen die Aktennotizen keine Protokolle heimlicher Gespräche bzw. Einvernahmen dar, sondern geben lediglich Auskunft über den Ablauf der Ereignisse im Anschluss an die beiden Einvernahmen. Protokollierungsvorschriften mussten demzufolge nicht eingehalten werden.