In der hier interessierenden Konstellation dürfte von einer objektiven Drittperson die Vermutung erwartet werden, dass die Zusicherung eines von einer ausländischen Behörde zu organisierenden Personenschutzes nicht in der Kompetenz des schweizerischen Polizeibeamten liegt. Da die Kinder des Beschwerdeführers angeblich ohnehin nur bei Kooperation einer Gefahr ausgesetzt gewesen wären, somit eine zeitliche Dringlichkeit zu verneinen gewesen ist, hätte die Kooperationsbereitschaft von einer expliziten, schriftlichen Zusage abhängig gemacht werden können. 6.4 Der Einwand, wonach die beiden Aktennotizen einem Verwertungsverbot unterliegen würden, zielt ins Leere.