Ungeachtet dessen kann er selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn tatsächlich von einem Missverständnis ausgegangen würde. Nach der Vertrauenstheorie massgebend ist weder der innere Wille des Erklärenden noch der Wortlaut des Erklärten, sondern der Sinn, welcher der Erklärung von dem (als redlich und vernünftig vorausgesetzten) Adressaten beigelegt werden darf (BRODBECK, a.a.O., S. 25 [vgl. auch forumpoenale 5/2010 S. 300 ff. S. 305], mit Hinweis auf BUCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht I, 5. Auflage 2011, Art. 1 N 6).