Staatsanwaltschaft betreffend die Strafbarkeit der im Ausland verübten Delikte bekundet hat (E. 3 hiervor), liegt die Vermutung nahe, dass er weniger über den angeblich zugesicherten Personenschutz denn über die Möglichkeit der Strafverfolgung in der Schweiz für im Ausland begangene Straftaten geirrt hat. Ungeachtet dessen kann er selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn tatsächlich von einem Missverständnis ausgegangen würde.