Ferner ist Blick mit auf das unter E. 6.2 hiervor zur Glaubhaftigkeit Ausgeführte ohnehin fraglich, ob überhaupt ein Missverständnis vorgelegen hat oder ob der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers nicht als Schutzbehauptung einzustufen ist. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich unabdingbaren Voraussetzung eines Personenschutzes, seines Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2013, mit welchem er auf Strafmilderung hofft (E. 6.2 hiervor) und seiner Reaktion an der Einvernahme vom 19. September 2013, anlässlich welcher er Mühe mit dem Vorgehen der