Als Kooperationsgrund nennt er lediglich eine mögliche Strafmilderung. So könne er das Gefängnis früher verlassen und die Aufmerksamkeit der Organisation würde wieder auf ihn gelenkt und seine Kinder wären nicht mehr in Gefahr. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht ferner die Tatsache, dass er im März 2014 seine Rolle abgeschwächt und sich innerhalb der Organisation nur noch als Fahrer bezeichnet hat (Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2014 Z. 30 ff. und 247 ff.).