Der Beschwerdeführer muss als wenig glaubwürdig bezeichnet werden, hat er doch gegenüber seiner in Spanien lebenden Freundin in seinem Brief vom 30. Juli 2013 3 erwähnt (Fasz. 13), dass er von der Organisation aufgegeben worden sei, weswegen er sich zur Zusammenarbeit mit der Polizei entschieden habe. Dies bestätigte er in seiner Einvernahme vom 25. März 2014 (Z. 197 ff.). Ferner fragte er – obschon er mehrfach Angst um seine Kinder gehabt haben will – zu keinem Zeitpunkt nach, ob der angeblich zugesicherte Personenschutz nun habe organisiert werden können.