Auf eine abschliessende Klärung dieser Frage kann an dieser Stelle verzichtet werden. Selbst wenn der Sachbearbeiter bereits in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 den Personenschutz erwähnt hat, bestehen unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte, welche für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusicherung des Personenschutzes sprechen würden. Der Beschwerdeführer muss als wenig glaubwürdig bezeichnet werden, hat er doch gegenüber seiner in Spanien lebenden Freundin in seinem Brief vom 30. Juli 2013 3 erwähnt (Fasz.