Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer nicht frei hätte entscheiden können, ob er kooperiert oder nicht. Abgesehen davon war die Familie zu keinem Zeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt (vgl. Einvernahme der Kindsmutter B. vom 31. Januar 2014 Z. 208 ff.). Was der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 25. März 2014 dagegen vorbringt (er wisse gar nicht, was die Frau wolle;