Der Beschwerdeführer macht geltend, die Angaben betreffend die Kurierfahrten im Ausland bzw. betreffend die im Ausland existierenden Abläufe nur aufgrund der Zusicherung, wonach ihm bzw. seiner Familie Schutz gewährt werde, gemacht zu haben, da er mit allfälligen Aussagen möglicherweise seine beiden Kinder in der Dominikanischen Republik gefährden könnte. Der Beschwerdeführer ist somit nicht davon ausgegangen, dass seine Kinder in Gefahr gebracht würden, wenn er sich auf Aussagen zu seinem Transport in der Schweiz beschränkt.