140 N 48). Unter Bezugnahme auf die grammatikalische Auslegung, wonach gemäss Lexikon und Internet Enzyklopädie Wikipedia die Tätigkeit des Täuschens einer anderen Person nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann und die Täuschung in Art. 140 Abs. 1 StPO als verbotene Beweiserhebungsmethode be- 2