Zum einen macht der Beschwerdeführer ein unzulässiges Versprechen geltend, zum anderen beruft er sich gleichzeitig auf eine Täuschung durch den Sachbearbeiter. Da es nicht in der Kompetenz des Sachbearbeiters liegt, über die Gewährung eines Personen- oder Zeugenschutzes einer ausländischen Behörde zu befinden, dies dem Ermittlungsbeamten auch bekannt ist, er somit ein allfällig diesbezügliches Versprechen nicht in der Absicht abgegeben haben kann, dass einer Erfüllung nichts im Weg steht, wäre ein diesbezügliches Versprechen als Täuschungsmittel zu qualifizieren. 5.2