140 N 10). Darüber garantiert die Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren und einen „fair trial“ (GLESS, a.a.O., N 6 f.). Art. 140 Abs. 1 StPO ist ferner Ausdruck des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO), indem er etwa unzulässige Versprechen und Drohungen ausschliesst. Ferner steht er in enger Verbindung mit der Selbstbelastungsfreiheit, nennt er doch auch solche Methoden, welche die freie Kooperationsbereitschaft von Beschuldigten beeinflussen können. Die in Art. 140 Abs. 1 StPO namentlich genannten verbotenen Methoden lassen sich zum Teil nur schwer voneinander abgrenzen.