141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieses Verbot findet seine Rechtfertigung vorrangig im Schutz der Willensfreiheit und der Menschenwürde der von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Individuen (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 140 N 5; BRODBECK, Irrtum und Täuschung in der Einvernahme, Masterarbeit 2009, S. 24). Verboten sind alle Massnahmen, welche geeignet sind, eine freie Entscheidung über eine Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken (GLESS, a.a.O., Art. 140 N 10).