{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-05-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-68_2014-05-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_68_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780df80e51fd2be25633151b46252f1c6ceeb28f62d4a5092ab628411fbd009e0c9c308415ea2fbfd5265ce69658ef978c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780df80e51fd2be25633151b46252f1c6ceeb28f62d4a5092ab628411fbd009e0c9c308415ea2fbfd5265ce69658ef978c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_68", "Checksum": "4bcf66171d73c9988302e9e06fe9ca47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.05.2014 BK 2014 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 27.05.2014 BK 2014 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Täuschung durch Strafbehörden (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:35:10", "Checksum": "7c1cf2235576ca98950ed7b9cebe0e5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.05.2014 BK 2014 68\nRegeste:\nTäuschung durch Strafbehörden (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2014 68\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 27. Mai 2014\n\nin der Strafsache\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrugs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz / Verwertbarkeit von Aussagen\n\nRegeste\nEine im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO verbotene Täuschung besteht in einem durch die\nStrafbehörden hervorgerufenen Irrtum, d.h. in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und\nVorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person. Die Bestimmung\nschützt den Beschuldigten nicht vor Irrtum, sondern lediglich vor bewusster, vorsätzlicher\nTäuschung.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Beschwerdeführer beruft sich bezüglich seiner ab 2. Juli 2013 gemachten Aussagen\nhinsichtlich der im Ausland getätigten Drogenkurierfahrten auf Unverwertbarkeit. Der Polizeibeamte habe ihm im Nachgang an die Einvernahme vom 24. Juni 2013 und in Abwesenheit\nder Verteidigung Personenschutz zugesichert, für den Fall, dass er Aussagen zu weiteren\nDrogenkurierfahrten machen würde; die Drug Enforcement Administration der Vereinigten\nStaaten (DEA) würde Interesse an einer Zusammenarbeit haben, wobei er und seine Familie\nvon einem Personenschutz profitieren könnten. Später hätte sich diese Zusicherung als Makulatur erwiesen. Mit der Zusicherung eines Personenschutzes sei ihm ein Versprechen gemacht worden, welches ihn in seiner Willensfreiheit und Denkfähigkeit beeinträchtigt habe.\nEr habe sich in einem Irrtum befunden und deshalb Aussagen gemacht, welche er sonst\nnicht gemacht hätte. Die Aussagen betreffend seine angebliche Kuriertätigkeit unterlägen\ndaher einem absoluten Verwertungsverbot.\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n\n"}