, S. 1274). Es handelt sich damit bei der auf dem Fugenkratzer befindlichen Spur nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO. Abgesehen davon war die Auswertung durch den KTD sogar am Laufen, aber es wurde nicht auf das Ergebnis gewartet. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme liegen nicht vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Februar 2014 aufzuheben. [...]