Dabei ist es unerheblich, ob die Staatsanwaltschaft den Spurenfund allenfalls als unwahrscheinlich erachtete. Entscheidend ist, ob bereits entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 323 N 21). Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft worden sind, sind nicht als neu zu betrachten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1274).