Wenn sie trotz dieser Ausgangslage – ohne weitere Nachfrage beim KTD – zum Schluss kam, dass keine entsprechenden Spuren hätten erhoben werden können und eine Nichtanhandnahme verfügte, ist von einem Verzicht auf die Einbringung dieses Beweismittels auszugehen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, gestützt auf dieses Beweismittel eine Wiederaufnahme zu beschliessen (vgl. dazu auch GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 323 N 6). Dabei ist es unerheblich, ob die Staatsanwaltschaft den Spurenfund allenfalls als unwahrscheinlich erachtete.