Auch wenn die Sicherstellung zu Handen des KTD dem üblichen Vorgehen entspricht und die Staatsanwaltschaft daraus nicht zwingend auf die tatsächliche Existenz einer auswertbaren biologischen Spur schliessen musste, so wusste die Staatsanwaltschaft zumindest um die Möglichkeit des Spurenfundes auf dem sichergestellten Werkzeug. Wenn sie trotz dieser Ausgangslage – ohne weitere Nachfrage beim KTD – zum Schluss kam, dass keine entsprechenden Spuren hätten erhoben werden können und eine Nichtanhandnahme verfügte, ist von einem Verzicht auf die Einbringung dieses Beweismittels auszugehen.