4. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, da sich bezüglich des versuchten Einbruchdiebstahls vom 23. Dezember 2013, ca. 17.35 Uhr, an der Brienzstrasse 16 in Interlaken und drei weiterer Einbruchdiebstähle ausser einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang (die Delikte wurden alle im Raum Interlaken am 23. Dezember 2013 zwischen 16.15 Uhr und 17.35 Uhr begangen) keine Hinweise für die Täterschaft des Beschuldigten ergeben hätten. Die Diebstähle liessen sich ihm nicht nachweisen, da keine entsprechenden Spuren hätten erhoben werden können.