{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-04-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-59_2014-04-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_59_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c90681e77499c947dd0aa99ffa91902e5b0cf733fb0aa1c9f7961eb7b188dcd1dcbb0515307719c57b03e1da7ac9c872?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c90681e77499c947dd0aa99ffa91902e5b0cf733fb0aa1c9f7961eb7b188dcd1dcbb0515307719c57b03e1da7ac9c872&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_59", "Checksum": "66bb09c276b29ccd4dd9457158b3d754"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.04.2014 BK 2014 59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 08.04.2014 BK 2014 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederaufnahme des Verfahrens (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:35:40", "Checksum": "0959e6e675424cf7feee3477cb94fbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.04.2014 BK 2014 59\nRegeste:\nWiederaufnahme des Verfahrens (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 14 59\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 8. April 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nversuchter Diebstahl, Sachbeschädigung / Wiederaufnahme\n\nRegeste\nGutheissung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme eines Verfahrens, weil es sich bei\nder auf dem am Tatort sichergestellten Fugenkratzer befindlichen Spur nicht um ein neues\nBeweismittel im Sinne von Art. 323 StPO handelt.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\n4. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, da sich bezüglich des\nversuchten Einbruchdiebstahls vom 23. Dezember 2013, ca. 17.35 Uhr, an der\nBrienzstrasse 16 in Interlaken und drei weiterer Einbruchdiebstähle ausser einem\nzeitlichen und örtlichen Zusammenhang (die Delikte wurden alle im Raum Interlaken am\n23. Dezember 2013 zwischen 16.15 Uhr und 17.35 Uhr begangen) keine Hinweise für\ndie Täterschaft des Beschuldigten ergeben hätten. Die Diebstähle liessen sich ihm nicht\nnachweisen, da keine entsprechenden Spuren hätten erhoben werden können.\nAm 19. Februar 2014 verfasste der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei (KTD)\nzuhanden der Staatsanwaltschaft einen Bericht, wonach beim Einbruchdiebstahl-\nVersuch an der Brienzstrasse 16 in Interlaken eine DNA-Spur hatte erhoben werden\nkönnen, die dem Beschwerdeführer zuzuordnen war (Spuren auf Fugenkratzer, welcher\nam Tatort aufgefunden worden war). Die Meldung über diesen DNA-Hit ging am 25.\nFebruar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Oberland ein. Gestützt darauf nahm die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass\ndieses Beweismittel im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht bekannt gewesen sei.\n5. Aus dem Anzeigerapport vom 5. Januar 2014 betreffend den versuchten\nEinbruchdiebstahl an der Brienzerstrasse 16 in Interlaken vom 23. Dezember 2013 geht\nunter dem Titel Spuren hervor, dass am Tatort ein Einbruchswerkzeug zurückgelassen\nwurde, welches vermutlich dazu benutzt worden war, das Fenster aufzuwuchten. Dieses\nWerkzeug wurde zu Handen des KTD sichergestellt und der Fundort fotografiert. Im\nAnzeigerapport vom 24. Dezember 2013, auf welchen sich die Staatsanwaltschaft in\nihrer Nichtanhandnahmeverfügung beruft, wurde dieser versuchte Einbruchdiebstahl\nebenfalls aufgeführt (S. 5 f.). Es wurde festgehalten, dass ein Werkzeug am Tatort\ngesichert worden sei. Zudem wird auf den Anzeigerapport vom 5. Januar 2014\nverwiesen. Dieser Bericht ist der Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2014 zugegangen.\n\n6. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung war die Auswertung der\nSpuren noch nicht vorgenommen worden. Den Anzeigerapporten vom 24. Dezember\n2013 und 5. Januar 2014 ist zudem nicht zu entnehmen, dass sich auf dem\nFugenkratzer eine biologische Spur befindet. Es war aber aktenkundig, dass ein\nFugenkratzer am Tatort sichergestellt und dem KTD übergeben worden war. Auch wenn\ndie Sicherstellung zu Handen des KTD dem üblichen Vorgehen entspricht und die\nStaatsanwaltschaft daraus nicht zwingend auf die tatsächliche Existenz einer\nauswertbaren biologischen Spur schliessen musste, so wusste die Staatsanwaltschaft\nzumindest um die Möglichkeit des Spurenfundes auf dem sichergestellten Werkzeug.\nWenn sie trotz dieser Ausgangslage – ohne weitere Nachfrage beim KTD – zum Schluss\nkam, dass keine entsprechenden Spuren hätten erhoben werden können und eine\nNichtanhandnahme verfügte, ist von einem Verzicht auf die Einbringung dieses\nBeweismittels auszugehen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, gestützt auf dieses\nBeweismittel eine Wiederaufnahme zu beschliessen (vgl. dazu auch GRÄDEL/HEINIGER,\nin: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 323 N 6). Dabei\nist es unerheblich, ob die Staatsanwaltschaft den Spurenfund allenfalls als\nunwahrscheinlich erachtete. Entscheidend ist, ob bereits entsprechende Hinweise in den\nAkten vorhanden waren oder nicht (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2010, Art. 323 N 21). Beweismittel, die zwar im eingestellten\nVerfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen\nBeweisthemas ausgeschöpft worden sind, sind nicht als neu zu betrachten (Botschaft\nvom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085\nff., S. 1274). Es handelt sich damit bei der auf dem Fugenkratzer befindlichen Spur nicht\num ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO. Abgesehen davon war die\nAuswertung durch den KTD sogar am Laufen, aber es wurde nicht auf das Ergebnis\ngewartet.\nDie Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme liegen nicht vor. Die Beschwerde ist\ngutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom\n25. Februar 2014 aufzuheben.\n[...]\n"}