Die Festlegung eines genauen Anrechnungswerts braucht im hier interessierenden Verfahren nicht vorgenommen zu werden. Zum einen soll dem Entscheid des Sachrichters nicht vorgegriffen werden, zum anderen läge selbst bei der Annahme eines Anrechnungswert zu einem Drittel weder heute noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Überhaft vor. Gleiches gilt mit Blick auf die verlängerte Dauer von drei Monaten. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. [...] 4