3 vom 14. Februar 2012 (SK1 11 38) fest, dass im Fall einer wöchentlichen Meldepflicht eine Anrechnung von 10% als angemessen erscheint. Die Beschwerdekammer erachtet vorliegend einen Anrechnungswert im Rahmen der vorgenannten Entscheide als durchaus denkbar, wobei eine Anrechnung zu einem Drittel wohl an der Obergrenze liegen würde. Die Festlegung eines genauen Anrechnungswerts braucht im hier interessierenden Verfahren nicht vorgenommen zu werden.