Zwar wird der Beschwerdeführer bei dieser Ersatzmassnahme weder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt noch ist diese zeit- oder kostenintensiv, doch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass durch das Kontaktverbot zu seinen Kindern die Grundrechte des Beschwerdeführers spürbar eingeschränkt werden. Angesichts des Alters der Kinder (14 und 16 Jahre) und der Tatsache, dass die Herstellung des Kontakts auf Initiative der Kinder hin grundsätzlich möglich scheint, wird sich der Anrechnungswert indessen in einem niedrigen Bereich bewegen. Vergleichsfälle existieren soweit ersichtlich keine.