Betreffend das Kontaktverbot zu den Kindern ist demgegenüber eine Anrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar wird der Beschwerdeführer bei dieser Ersatzmassnahme weder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt noch ist diese zeit- oder kostenintensiv, doch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass durch das Kontaktverbot zu seinen Kindern die Grundrechte des Beschwerdeführers spürbar eingeschränkt werden.