Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Haftgericht, ohne das Urteil in der Sache vorwegzunehmen, entsprechende Ausführungen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund schliesst sich die Kammer insofern der Vorinstanz an, wonach das hier interessierende Kontaktverbot nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung zeitigt. Bezüglich des Kontaktverbots zur getrennt lebenden Ehefrau drängt sich sogar die Frage auf, ob sich diesbezüglich überhaupt eine Anrechnung rechtfertigen lässt. Betreffend das Kontaktverbot zu den Kindern ist demgegenüber eine Anrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen.