, so z.B. BGE 122 IV 51 E. 3a, 121 IV 303 E. 4b). Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeitund Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (METT- LER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 N 26 und 39). Die Frage des anrechenbaren Werts stellt sich nicht erst im Rahmen des Hauptverfahrens, sondern bereits im Vorverfahren. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Haftgericht, ohne das Urteil in der Sache vorwegzunehmen, entsprechende Ausführungen gemacht hat.