237 N 52, auch zum Folgenden; METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 51 N 26). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht dabei den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3; vgl. auch die Rechtsprechung betreffend Anrechnung von ambulanten Massnahmen auf die ursprünglich aufgeschobene und nachträglich vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe, so z.B. BGE 122 IV 51 E. 3a, 121 IV 303 E. 4b).