Daran kann nicht festgehalten werden: Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen deshalb regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (Art. 51 StGB; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 237 N 52, auch zum Folgenden;