Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1, 132 I 21 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Entscheid BK 13 306 vom 15. Oktober 2013 hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet, dass Ersatzmassnahmen nur solange zulässig sind, wie die Untersuchungshaft selber. Daran kann nicht festgehalten werden: Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug.