2 6.3. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1, 132 I 21 E. 4.1, je mit Hinweisen).