me nochmals um eine deutlich geringere Einschränkung der persönlichen Freiheit handle, habe die Anrechnung an die Haftdauer – sofern eine solche überhaupt angemessen erscheine – allenfalls zu einem sehr viel niedrigeren Anrechnungswert zu erfolgen, als dies bei Untersuchungshaft der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe 240 Strafeinheiten beantragt, unter Anrechnung der bisher ausgestanden Untersuchungshaft von 102 Tagen. Vor diesem Hintergrund sei die Verlängerung der Ersatzmassnahmen weiterhin verhältnismässig.