Das hier interessierende Kontaktverbot habe nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass kein zusätzliches Rayonverbot verhängt worden sei und dass es sich bei den Betroffenen um die getrennt lebende Ehefrau sowie die beiden fast erwachsenen Söhne handle. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei die persönliche Freiheit zu wenig einschränke, um bei der Untersuchungshaft angerechnet zu werden (Entscheid 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c) und unter Berücksichtigung, dass es sich bei vorliegender Ersatzmassnah-