Ob und wieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, stehe im Ermessen des Gerichts. Das hier interessierende Kontaktverbot habe nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass kein zusätzliches Rayonverbot verhängt worden sei und dass es sich bei den Betroffenen um die getrennt lebende Ehefrau sowie die beiden fast erwachsenen Söhne handle.