Ersatzmassnahmen würden deutlich weniger in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen, als es bei Haft der Fall wäre. Die herrschende Lehre spreche sich zwar dafür aus, dass freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft an die Haftdauer anzurechnen seien, aber nur unter Berücksichtigung des Grads der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug. Ob und wieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, stehe im Ermessen des Gerichts.