Die Überhaftproblematik habe sich demzufolge spätestens im heutigen Zeitpunkt aktualisiert und vergrössere sich mit jedem zusätzlichen Tag. 6.2. Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass das Gesetz im Rahmen der Überhaftproblematik lediglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft nenne, nicht hingegen Ersatzmassnahmen. Ersatzmassnahmen würden deutlich weniger in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen, als es bei Haft der Fall wäre.