Die Festnahme sei am 14. Juni 2013 erfolgt, womit die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen am 15. Februar 2014 bereits eine Dauer von 240 Tagen erreicht hätten. Inwiefern die Ersatzmassnahmen an die Haftdauer anzurechnen sei, habe das urteilende Gericht zu entscheiden und nicht das Zwangsmassnahmengericht. Die Überhaftproblematik habe sich demzufolge spätestens im heutigen Zeitpunkt aktualisiert und vergrössere sich mit jedem zusätzlichen Tag.