[...] 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine übermässige Haftdauer, als er davon ausgeht, es liege Überhaft vor. Die Ersatzmassnahmen seien unter Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2013 (BK 13 306) nur solange zulässig, wie die Untersuchungshaft selber. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklageschrift vom 5. Februar 2014 eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen beantragt. Die Festnahme sei am 14. Juni 2013 erfolgt, womit die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen am 15. Februar 2014 bereits eine Dauer von 240 Tagen erreicht hätten.