Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Nach 102 Tagen Untersuchungshaft erfolgte eine Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot). In der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft u.a. eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 240 Tagen. Auszug aus den Erwägungen: