Regeste Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen daher regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht, worunter auch das Haftgericht fällt, den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen.