{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-02-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-45_2014-02-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_45_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781958ca4199e40d94305bb588d809de96638a089ffd58459d393a1bf05856bd7c39139f34d2528f71da878baee0248d27?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781958ca4199e40d94305bb588d809de96638a089ffd58459d393a1bf05856bd7c39139f34d2528f71da878baee0248d27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_45", "Checksum": "06186aaada491b87e878f98435a6ce85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.02.2014 BK 2014 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 28.02.2014 BK 2014 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dauer von Ersatzmassnahmen (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:36:50", "Checksum": "2b27faf33ad36bdc098a07477ca2b453", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.02.2014 BK 2014 45\nRegeste:\nDauer von Ersatzmassnahmen (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 2014 45\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 28. Februar 2014\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland\nBeschwerdegegnerin\n\nwegen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. /\nVerlängerung der Ersatzmassnahmen\n\nRegeste\nErsatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen daher regelmässig länger dauern als die\nUntersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner\ngesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Bei\nder Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht, worunter auch das Haftgericht fällt, den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Kinder wiederholt geschlagen und seine\nvon ihm getrennt lebende Ehefrau während einer Auseinandersetzung am Hals gepackt und\ngewürgt sowie wiederholt mit dem Tod bedroht zu haben. Eine erste polizeiliche Intervention\nfand im Frühling 2013 statt. Nachdem sich die Ehefrau im Juni 2013 aufgrund weiterer Drohungen erneut bei der Polizei gemeldet hatte, wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil\ndes Beschwerdeführers durchgeführt. Anlässlich dieser wurde eine Schrotflinte (ohne Munition) sichergestellt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt.\nNach 102 Tagen Untersuchungshaft erfolgte eine Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot). In der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft u.a.\neine (bedingte) Freiheitsstrafe von 240 Tagen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n6.\n6.1. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine übermässige Haftdauer, als er davon\nausgeht, es liege Überhaft vor. Die Ersatzmassnahmen seien unter Verweis auf den\nEntscheid der Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2013 (BK 13 306) nur solange\nzulässig, wie die Untersuchungshaft selber. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer\nAnklageschrift vom 5. Februar 2014 eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen beantragt. Die\nFestnahme sei am 14. Juni 2013 erfolgt, womit die Untersuchungshaft und die\nErsatzmassnahmen am 15. Februar 2014 bereits eine Dauer von 240 Tagen erreicht\nhätten. Inwiefern die Ersatzmassnahmen an die Haftdauer anzurechnen sei, habe das\nurteilende Gericht zu entscheiden und nicht das Zwangsmassnahmengericht. Die\nÜberhaftproblematik habe sich demzufolge spätestens im heutigen Zeitpunkt aktualisiert\nund vergrössere sich mit jedem zusätzlichen Tag.\n6.2. Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass das Gesetz im Rahmen der Überhaftproblematik lediglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft\nnenne, nicht hingegen Ersatzmassnahmen. Ersatzmassnahmen würden deutlich weniger in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen, als es bei Haft der Fall wäre. Die\nherrschende Lehre spreche sich zwar dafür aus, dass freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft an die Haftdauer anzurechnen seien, aber\nnur unter Berücksichtigung des Grads der Beschränkung der persönlichen Freiheit im\nVergleich zum Freiheitsentzug. Ob und wieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen\nsei, stehe im Ermessen des Gerichts. Das hier interessierende Kontaktverbot habe nur\nwenig freiheitsbeschränkende Wirkung, dies insbesondere unter Berücksichtigung der\nTatsachen, dass kein zusätzliches Rayonverbot verhängt worden sei und dass es sich\nbei den Betroffenen um die getrennt lebende Ehefrau sowie die beiden fast erwachsenen Söhne handle. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tägliche\nMeldepflicht bei der Polizei die persönliche Freiheit zu wenig einschränke, um bei der\nUntersuchungshaft angerechnet zu werden (Entscheid 6S.108/1999 vom 28. September\n2000 E. 4c) und unter Berücksichtigung, dass es sich bei vorliegender Ersatzmassnahme nochmals um eine deutlich geringere Einschränkung der persönlichen Freiheit handle, habe die Anrechnung an die Haftdauer – sofern eine solche überhaupt angemessen\nerscheine – allenfalls zu einem sehr viel niedrigeren Anrechnungswert zu erfolgen, als\ndies bei Untersuchungshaft der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe 240 Strafeinheiten\nbeantragt, unter Anrechnung der bisher ausgestanden Untersuchungshaft von 102 Tagen. Vor diesem Hintergrund sei die Verlängerung der Ersatzmassnahmen weiterhin\nverhältnismässig.\n\n"}