BK 2014 45 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi vom 28. Februar 2014 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland Beschwerdegegnerin wegen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. / Verlängerung der Ersatzmassnahmen Regeste Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Be- troffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen daher regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht, worun- ter auch das Haftgericht fällt, den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Ver- gleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Redaktionelle Vorbemerkungen Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Kinder wiederholt geschlagen und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau während einer Auseinandersetzung am Hals gepackt und gewürgt sowie wiederholt mit dem Tod bedroht zu haben. Eine erste polizeiliche Intervention fand im Frühling 2013 statt. Nachdem sich die Ehefrau im Juni 2013 aufgrund weiterer Dro- hungen erneut bei der Polizei gemeldet hatte, wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt. Anlässlich dieser wurde eine Schrotflinte (ohne Muni- tion) sichergestellt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Nach 102 Tagen Untersuchungshaft erfolgte eine Entlassung unter Anordnung von Ersatz- massnahmen (Kontaktverbot). In der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft u.a. eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 240 Tagen. Auszug aus den Erwägungen: [...] 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine übermässige Haftdauer, als er davon ausgeht, es liege Überhaft vor. Die Ersatzmassnahmen seien unter Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2013 (BK 13 306) nur solange zulässig, wie die Untersuchungshaft selber. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklageschrift vom 5. Februar 2014 eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen beantragt. Die Festnahme sei am 14. Juni 2013 erfolgt, womit die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen am 15. Februar 2014 bereits eine Dauer von 240 Tagen erreicht hätten. Inwiefern die Ersatzmassnahmen an die Haftdauer anzurechnen sei, habe das urteilende Gericht zu entscheiden und nicht das Zwangsmassnahmengericht. Die Überhaftproblematik habe sich demzufolge spätestens im heutigen Zeitpunkt aktualisiert und vergrössere sich mit jedem zusätzlichen Tag. 6.2. Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass das Ge- setz im Rahmen der Überhaftproblematik lediglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft nenne, nicht hingegen Ersatzmassnahmen. Ersatzmassnahmen würden deutlich weni- ger in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen, als es bei Haft der Fall wäre. Die herrschende Lehre spreche sich zwar dafür aus, dass freiheitsbeschränkende Ersatz- massnahmen analog der Untersuchungshaft an die Haftdauer anzurechnen seien, aber nur unter Berücksichtigung des Grads der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug. Ob und wieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, stehe im Ermessen des Gerichts. Das hier interessierende Kontaktverbot habe nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass kein zusätzliches Rayonverbot verhängt worden sei und dass es sich bei den Betroffenen um die getrennt lebende Ehefrau sowie die beiden fast erwachse- nen Söhne handle. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei die persönliche Freiheit zu wenig einschränke, um bei der Untersuchungshaft angerechnet zu werden (Entscheid 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c) und unter Berücksichtigung, dass es sich bei vorliegender Ersatzmassnah- me nochmals um eine deutlich geringere Einschränkung der persönlichen Freiheit hand- le, habe die Anrechnung an die Haftdauer – sofern eine solche überhaupt angemessen erscheine – allenfalls zu einem sehr viel niedrigeren Anrechnungswert zu erfolgen, als dies bei Untersuchungshaft der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe 240 Strafeinheiten beantragt, unter Anrechnung der bisher ausgestanden Untersuchungshaft von 102 Ta- gen. Vor diesem Hintergrund sei die Verlängerung der Ersatzmassnahmen weiterhin verhältnismässig. 2 6.3. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1, 132 I 21 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Entscheid BK 13 306 vom 15. Oktober 2013 hat die Beschwerdekammer dem Be- schwerdeführer darin beigepflichtet, dass Ersatzmassnahmen nur solange zulässig sind, wie die Untersuchungshaft selber. Daran kann nicht festgehalten werden: Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen deshalb regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (Art. 51 StGB; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 237 N 52, auch zum Folgenden; METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 51 N 26). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmass- nahmen hat das Gericht dabei den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3; vgl. auch die Rechtspre- chung betreffend Anrechnung von ambulanten Massnahmen auf die ursprünglich aufge- schobene und nachträglich vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe, so z.B. BGE 122 IV 51 E. 3a, 121 IV 303 E. 4b). Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (METT- LER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 N 26 und 39). Die Frage des anrechenbaren Werts stellt sich nicht erst im Rahmen des Hauptverfahrens, sondern bereits im Vorverfahren. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Haftgericht, ohne das Urteil in der Sache vorwegzu- nehmen, entsprechende Ausführungen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund schliesst sich die Kammer insofern der Vorinstanz an, wonach das hier interessierende Kontaktverbot nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung zei- tigt. Bezüglich des Kontaktverbots zur getrennt lebenden Ehefrau drängt sich sogar die Frage auf, ob sich diesbezüglich überhaupt eine Anrechnung rechtfertigen lässt. Betref- fend das Kontaktverbot zu den Kindern ist demgegenüber eine Anrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar wird der Beschwerdeführer bei dieser Ersatzmass- nahme weder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt noch ist diese zeit- oder kos- tenintensiv, doch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass durch das Kontaktverbot zu seinen Kindern die Grundrechte des Beschwerdeführers spürbar eingeschränkt wer- den. Angesichts des Alters der Kinder (14 und 16 Jahre) und der Tatsache, dass die Herstellung des Kontakts auf Initiative der Kinder hin grundsätzlich möglich scheint, wird sich der Anrechnungswert indessen in einem niedrigen Bereich bewegen. Vergleichsfäl- le existieren soweit ersichtlich keine. Bekannt ist u.a., dass das Bundesgericht in einem Fall, in welchem der beschuldigten Person ein Ausreiseverbot verhängt worden war, ei- nen Anrechnungswert von einem Drittel geschützt hat (Entscheid 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.4). Das Kantonsgericht Graubünden hielt in seinem Entscheid 3 vom 14. Februar 2012 (SK1 11 38) fest, dass im Fall einer wöchentlichen Meldepflicht eine Anrechnung von 10% als angemessen erscheint. Die Beschwerdekammer erachtet vorliegend einen Anrechnungswert im Rahmen der vorgenannten Entscheide als durchaus denkbar, wobei eine Anrechnung zu einem Drit- tel wohl an der Obergrenze liegen würde. Die Festlegung eines genauen Anrechnungs- werts braucht im hier interessierenden Verfahren nicht vorgenommen zu werden. Zum einen soll dem Entscheid des Sachrichters nicht vorgegriffen werden, zum anderen läge selbst bei der Annahme eines Anrechnungswert zu einem Drittel weder heute noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Überhaft vor. Gleiches gilt mit Blick auf die verlängerte Dauer von drei Monaten. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. [...] 4